(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von AutomationFlow erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von AutomationFlow (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt). Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die AutomationFlow mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ oder „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten ebenfalls für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Die Geschäftsbedingungen der Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn AutomationFlow ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
(3) Die Angebote und Leistungen von AutomationFlow richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) und an Kaufleute (HGB).
(1) AutomationFlow erbringt individuelle Beratungs- und/oder Agenturdienstleistungen, insbesondere im Bereich Prozessoptimierungen und Automationen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, schuldet AutomationFlow dem Auftraggeber nicht die Erbringung eines Werks, konkreten Erfolgs oder Umsatzzahlen, sowie weiteren Kennzahlen..
(2) Der Auftraggeber ist für die Rechtskonformität etwaiger von AutomationFlow gelieferten Prozesse und Automationen ausschließlich und selbst verantwortlich. AutomationFlow übernimmt keine Haftung hierfür.
(3) Der Auftraggeber hat stets die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern von AutomationFlow zu erbringen. Unterlässt der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung in Teilen oder im Ganzen durch AutomationFlow, bleibt der Vergütungsanspruch von AutomationFlow hiervon unberührt.
(4) AutomationFlow behält sich das Recht vor, dem Auftraggeber geschuldete Leistungen auch von Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen und benötigt hierzu keine gesonderte Genehmigung.
(5) In Bezug auf die von AutomationFlow zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber steht AutomationFlow in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(6) Sofern zwischen AutomationFlow und dem Kunden sogenannte Online-Video-Calls vereinbart werden, sind die vereinbarten Termine verbindlich. Es besteht kein Anspruch auf Übertragung oder Nachholung.
(1) Der Vertragsschluss zwischen AutomationFlow und dem Auftraggeber kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen. Gegebenenfalls auch durch eine Videokonferenz, wo der Auftragnehmer ausdrücklich zustimmt.
(2) Der Auftraggeber erhält bei fernmündlichen Vertragsschluss auf Wunsch von AutomationFlow eine Bestätigung, ist jedoch für die Gültigkeit des Vertragsschluss nicht notwendig.
(1) Die Leistungen von AutomationFlow unterliegen grundsätzlich allen dem Dienstvertragsrecht. Sofern eine vereinbarte Leistung dem Werkvertragsrecht unterliegt und damit eine Abnahme notwendig ist, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-10.
(2) AutomationFlow kann vom Auftraggeber nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Auftraggeber voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.
(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. AutomationFlow kann den Auftraggeber mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber gegenüber AutomationFlow nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Auftraggeber angefertigt und AutomationFlow überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Auftraggeber.
(5) Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist AutomationFlow verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Die Leistungen von AutomationFlow zur Mängelbeseitigung sind dabei nach Zeitaufwand zu vergüten, sofern diese mehr als zwei Stunden überschreiten. Dies gilt auch für Leistungen zur Beseitigung von Mängeln, die erst nach Abnahme festgestellt werden. Die Berechnung erfolgt basierend auf einem branchenüblichen Stundensatz einer Unternehmensberatung.
(6) AutomationFlow ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Auftraggeber zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Auftraggeber separat zu vergüten, Absatz (5) gilt entsprechend. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.
(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Auftraggeber ist für die angemessene Vergütung des Sachverständigen verpflichtet, in Vorleistung zu gehen. Sollte der Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird AutomationFlow dem Auftraggeber die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.
(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von AutomationFlow gilt auch dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber sich auf Aufforderung von AutomationFlow hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 10 Werktagen schriftlich erklärt.
(9) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Auftraggeber auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.
(1) Die Preise, die von AutomationFlow angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Bezahlung der Leistungen von AutomationFlow erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die Vergütung der Dienste von AutomationFlow sind grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von AutomationFlow beinhaltet eine andere Vereinbarung. Eine AutomationFlow erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.
(3) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Auftraggeber AutomationFlow nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. AutomationFlow stellt ein solches auf Anfrage zur Verfügung.
(4) AutomationFlow stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus.
(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Auftraggeber eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Auftraggeber verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen 7 Werktagen nach Rückbuchung an AutomationFlow zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten vollständig zu übernehmen.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
(1) Der Vertrag zwischen AutomationFlow und dem Auftraggeber hat die individuell zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Wird der Vertrag zwischen AutomationFlow und dem Auftraggeber nicht spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt, verlängert er sich zu gleicher Laufzeit und zu gleichen Bedingungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Etwaige darüber hinausgehende freie Kündigungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
(3) Kündigungen bedürfen der Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(1) Die Fristen für die Leistungserbringung durch AutomationFlow beginnen erst, wenn der vereinbarte Rechnungsbetrag bei AutomationFlow eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten beziehungsweise Informationen bei AutomationFlow vollständig vorliegen und / oder die notwendigen Mitwirkungspflichten vom Auftraggeber vollständig erbracht sind.
(2) Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält AutomationFlow sich das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Ist der Auftraggeber im Fall einer vereinbarten Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber AutomationFlow in Verzug, ist AutomationFlow dazu berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. AutomationFlow wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.
(4) AutomationFlow wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. AutomationFlow ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.
(1) AutomationFlow wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. AutomationFlow ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.
(2) Dem Auftraggeber ist bewusst, dass AutomationFlow die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet, es sei denn, es besteht hierzu eine explizite schriftliche Vereinbarung. Auf Nachfrage des Auftraggeber wird AutomationFlow innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.
(3) Falls AutomationFlow die vereinbarten Dienstleistungen nicht erbringen kann, aus Gründen des Auftraggebers, bleibt der Vergütungsanspruch von AutomationFlow unberührt.
(1) Der Auftraggeber hat die üblichen Verhaltensweisen eines rechtlichen Kaufmanns gegenüber AutomationFlow zu gewährleisten. AutomationFlow behält sich das Recht vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und unangemessene Kritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.
(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass AutomationFlow überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos, Texte, Video) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Vertrages erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Auftraggeber stellt AutomationFlow insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.
(1) Der Auftraggeber erteilt AutomationFlow das Recht, die im Rahmen der vertraglichen erbrachten Leistungen in Teilen oder Gesamten als Referenz, Case-Study, Kundenergebnis etc. auf der Webseite, Social-Media-Kanälen oder sonstigen Publikationen zu verwenden und darzustellen.
(2) Der Auftraggeber sichert AutomationFlow zu, auf Nachfrage ein Kundenfeedback in Text- oder Videoform bereit zu stellen.
(1) Der Auftraggeber erhält für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht in Bezug auf die von AutomationFlow erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von AutomationFlow für den Auftraggeber erstellt wurden (z. B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Know How, etc.). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertiggestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.
(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Auftraggeber AutomationFlow gemäß vertraglicher Vereinbarung zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 genannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an AutomationFlow über.
(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte oder verbundene Unternehmen wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.
(1) Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht laut weder von Gesetzes wegen noch wird es von AutomationFlow anderweitig eingeräumt.
(1) AutomationFlow haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AutomationFlow nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet AutomationFlow nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.
(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart wurden und von beiden Parteien unterschrieben oder nachweislich anderweitig bestätigt worden sind. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von AutomationFlow entscheidend.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von AutomationFlow.
(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. AutomationFlow und der Auftraggeber sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
AGB Stand: 29.02.2024 © Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung der AGBs sind ausdrücklich verboten.